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Kein Ausschluss von SV-Pflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20.07.2023 in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden, dass wenn sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.

Einschätzung: Die Entscheidung ist insoweit nachvollziehbar, wenn sich z.B. die Tätigkeit eines GGF einer UG nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, können diese genauer betrachtet werden.

Die vollständige Pressemitteilung des BSG finden Sie hier:  Bundessozialgericht - Pressemitteilungen - Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

 

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