Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit seinem Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 vom 30.04.2021 eine Neuregelung für die handelsbilanzielle Behandlung von Pensionszusagen mit zugehörigen Rückdeckungsversicherungen geschaffen, welche für alle Stichtage ab dem 31.12.2022 anzuwenden ist. Demnach sind die am jeweiligen Stichtag erdienten Pensionsansprüche sowie die finanzierten Ansprüche aus den zugrundeliegenden Rückdeckungsversicherungen auf einen Gleichlauf der korrespondierenden Zahlungsströme zu untersuchen.
Soweit gleichlaufende Zahlungsströme vorliegen, hat der bilanzielle Ansatz der Pensionsverpflichtungen sowie der Ansprüche gegenüber der Versicherung, abweichend zur bisherigen Praxis, auf der Aktivseite sowie der Passivseite der Bilanz jeweils in gleiche Höhe zu erfolgen. Lediglich für nicht-gleichlaufende Zahlungsströme ist weiterhin eine gesonderte Bewertung vorzunehmen. Hierbei darf das bilanzierende Unternehmen selbstständig entscheiden, ob gleichlaufende Zahlungsströme aktiv- und passivseitig in Höhe des Aktivierungswertes der Rückdeckungsversicherung (Aktivprimat) oder in Höhe des Erfüllungsbetrags der Pensionsverpflichtung (Passivprimat) angesetzt werden.
Der Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) hat Verfahren zur praktischen Umsetzung von IDW RH FAB 1.021 entwickelt, welche am 26.04.2022 in einem entsprechenden Ergebnisbericht veröffentlicht wurden. Im Vordergrund hierbei standen vereinfachende Methoden zur näherungsweisen Bestimmung der gleichlaufenden und nicht-gleichlaufenden Zahlungsströme sowie deren jeweiligem bilanziellen Ansatz. Diese vereinfachenden Vorgehensweisen wurden mittlerweile durch das IDW anerkannt und können somit in der Praxis angewendet werden. Im Ergebnis führt der Ansatz des Aktivprimats dazu, dass die Bilanzsumme gegenüber der bisherigen Vorgehensweise konstant bleibt, während der Ansatz des Passivprimats entweder eine Erhöhung oder eine Verringerung der Bilanzsumme zur Konsequenz hat. Die Auswirkungen auf das Jahresergebnis sind hingegen bei beiden Ansätzen identisch.
Im IDW Rechnungslegungshinweis genannte Konstellationen, bei welchen die Neuregelungen keine Anwendung finden, sondern die bisherige Praxis fortzuführen ist, wurden durch den Ergebnisbericht der DAV sowie im Nachgang durch das IDW weiter präzisiert. Nicht betroffen sind demnach:
- rückgedeckte Pensionszusagen, bei denen sich die Leistungen dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Leistungen der Rückdeckungsversicherung richten (versicherungsgebundene Zusagen)
- rückgedeckte Pensionszusagen, bei denen die Zahlung der Altersleistung aus der Zusage und der Rückdeckungsversicherung nur in voneinander abweichenden Auszahlungsoptionen möglich ist (Kapital, Rate, Rente)
- Rückdeckungsprodukte, welche zu einem nicht geringen Anteil index- bzw. fondsgebunden sind
- Rückdeckungsprodukte ohne versicherte Altersleistung und ohne bereits laufende Risikoleistungen
- Rückdeckungsversicherungen, welche nicht vorzugsweise der Finanzierung der Pensionsansprüche dienen (mangelnde Verwertungsabsicht)
Vor dem Hintergrund der zeitnahen erstmaligen Umsetzung von IDW RH FAB 1.021, empfehlen wir allen bilanzierenden Unternehmen, rechtzeitig eine Inventur der bestehenden Rückdeckungsversicherungen vorzunehmen und zu analysieren, inwiefern diese künftig einem neuen bilanziellen Ansatz unterliegen. Eine abschließende Entscheidung hierüber sollte immer in Abstimmung mit den Wirtschaftsprüfern erfolgen.
Gerne steht Ihnen compertis als kompetenter Ansprechpartner für dieses Thema zur Verfügung.