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Überarbeitung des BMF-Schreibens zur betrieblichen Altersversorgung

 

Mit dem neuen Schreiben vom 18.03.2022 wird u.a. festgelegt, dass auch bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskassenzusage die Nichtbeendigung der beruflichen Tätigkeit unschädlich ist für das Vorliegen des biometrischen Risikos des altersbedingten Ausscheidens ist (Rz. 3). Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen.

Ergänzt wurden die Ausführungen zum Verhältnis des Dotierungsvolumens der steuerfrei gestellten Beiträge des § 3 Nr. 63 EStG und der Nutzung der sog. Riester-bAV (§ 10a EStG, individuell versteuerte Beiträge). Wird nicht auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG verzichtet, kann das steuerfreie Dotierungsvolumen in vollem Umfang genutzt und für die darüber hinaus geleisteten, individuell zu besteuernden Beiträge die Riester-Förderung beansprucht werden (Rz. 41).

Unter Rz. 85 erfolgt die Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 1. September 2021 zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen im Kontext der Anwendung der § 40b EStG a. F.. Fehlt ein zusätzliches biometrisches Risiko oder kommt es neu hinzu, so ist dies lediglich ein Indiz für eine Neuzusage und keine gesetzliche Grundlage.  

Im Zusammenhang mit der Förderung nach § 100 EStG erfolgt die Klarstellung bei Matching-Modellen. Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge liegen nunmehr auch dann noch vor, wenn bei sog. „Freiwilligen Matching-Modellen“ die Höhe des Arbeitgeberbeitrags an die Höhe einer Entgeltumwandlung anknüpft. (Rz. 111). Beiträge des Arbeitgebers sollen nur dann für die Ermittlung des Mindestbeitrags nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden (Rz. 113).

Bisher war die Anwendung des § 34 EStG (Fünftelungsregelung bei Einmalzahlungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen) für Teilkapitalauszahlungen über mehrere Jahre ausgeschlossen. Mit Verweis auf Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 1. November 2013 i.d.F. vom 4. März 2016 ergänzt das BMF nunmehr, dass geringfügige Teilleistungen unschädlich sind (Rz. 147). In dem früheren BMF-Schreiben hieß es, dass eine geringfügige Zahlung dann anzunehmen ist, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Den Link zum komplettten BMF-Schreiben vom 18.03.2022 finden Sie hier: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bundesfinanzministerium.de)

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