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Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung

Aufgrund der sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergebenden Änderungen wurde das bisherige Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25.09.2008 überarbeitet. Es handelt sich hierbei um die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, die nicht zwingend mit der arbeitsrechtlichen Bewertung übereinstimmen muss.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Zu den SV-Beiträgen zählen nach Auffassung der Sozialversicherungsträger neben den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen (obwohl diese Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben) sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen zählen hingegen nicht zu betreffenden SV-Beiträgen.

Unterschreiten die eingesparten SV-Beiträge 15% des umgewandelten Arbeitsentgelts ist die Pflicht zur Zahlung des Zuschusses auf die eingesparten SV-Beiträge begrenzt. Der ggf. auf den Arbeitgeberzuschuss entfallende SV-Beitrag wirkt sich nicht auf die Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses aus.

Ob SV-Beiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen. Für eine Jahresbetrachtung fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Demnach kann eine Umwandlung zur monatlichen Einsparung von SV-Beiträgen und somit zur Arbeitgeberzuschusspflicht führen, die Beitragseinsparung jedoch durch eine spätere Einmalzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) teilweise oder vollständig aufgehoben werden. Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer Korrektur der Arbeitgeberzuschussgewährung ist eine rückwirkende Korrektur beitragsrechtlicher Konsequenzen aus der vorherigen Arbeitgeberzuschussgewährung nicht möglich, da im Zeitpunkt der jeweiligen Entgeltabrechnung die beitragsrechtliche Behandlung zutreffend war.

Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sind die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Abs. 6 Satz 1 EStG steuerfreien Zuwendungen bis zu insgesamt 4% der BBG (West) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit beitragsfrei. Dieser sozialversicherungsrechtliche Freibetrag gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen.

Wurde der Freibetrag in monatlichen Teilbeträgen berücksichtigt und kann er aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung nicht mehr in voller Höhe ausgeschöpft werden, ist eine rückwirkende Berücksichtigung des verbleibenden Freibetrages in abgelaufenen Entgeltabrechnungszeiträumen mit der Folge nachträglicher zusätzlicher Beitragsfreiheit nicht mehr möglich.

Über 4% der BBG hinausgehende Steuerbefreiungen aus den Vervielfältigungsregelungen für Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für Zeiten ruhender Beschäftigungsverhältnisse führen nicht zur Beitragsfreiheit.

Wird durch den Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung der beitragsrechtliche Freibetrag überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies gilt aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. Übernimmt der Arbeitgeber den auf den Zuschuss entfallenden Arbeitnehmerbeitragsanteil, liegt ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Übernahme des auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags wird nicht als beitragspflichtig angesehen (abweichend zur Steuer auf die Steuer).

 

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