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Auslagerung einer Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds

Das Hessische Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom 07.11.2018  - abweichend vom BMF-Schreiben vom 10.07.2015 - entschieden, dass bei Auslagerung einer Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds nicht nur die anteilige Rückstellung für den past service, sondern die gesamte Pensionsrückstellung zu berücksichtigen ist, um die auf die nächsten 10 Jahre zu verteilenden Betriebsausgaben zu ermitteln (analog zum Urt. des FG München v. 04.10.2017). § 6a EStG stehe dem nicht entgegen. Denn durch die Übertragung auf den Pensionsfonds war der Rechtsgrund für eine Pensionsrückstellung dem Grunde nach entfallen (eine Rückstellung ist nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich durch die Vergangenheit verursacht ist), so dass die in § 6a EStG enthaltenen Bewertungsvorschriften aufgrund des Vorrangs des § 4e EStG nicht mehr maßgeblich waren. Darüber hinaus sei die bilanzkürzende Wirkung des § 4e EStG dahingehend fortzudenken, dass für die nicht übertragenen und somit aus Sicht des Übertragungszeitpunkts zukünftig erst noch zu erdienenden Pensionszusage der Übertragungszeitpunkt als Beginn eines neuen Ansammlungszeitraums und dieser Zeitpunkt faktisch als neuer Dienstantritt für den future service angesehen wird.
 
Darüber hinaus wurde entschieden, dass abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung arbeitgeberfinanzierte und arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen nicht automatisch als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen sind, für die - losgelöst von den unterschiedlichen vertraglichen  Altersgrenzen – ein einheitliches Finanzierungsendalter maßgeblich sei. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sei jede Pensionsverpflichtung einzeln zu bewerten. Es muss lediglich hinreichend wahrscheinlich sein, dass sich die unterschiedlichen vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen auch tatsächlich unterschiedlich auf die zu erwartenden Auszahlungen bzw. deren Zeitpunkt auswirken.
 
Die Finanzverwaltung hat inzwischen Revision eingelegt.

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