Gemäß dieser Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG , wird bei einer Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zwischen dem normalerweise angesetzten Teilwert und dem Barwert unterschieden. Beide Werte werden miteinander verglichen, ist der Barwert dabei höher als der Teilwert, so kann dieser in der Steuerbilanz berücksichtigt werden.
Ob diese Regelung nur für Entgeltumwandlungen von Arbeitnehmern i.S. des BetrAVG gilt, ist in der Praxis umstritten. Im zugrundeliegenden Fall ist zuvor das FG (zustimmend Lieb, Betriebs-Berater 2020, 626; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 39. Aufl., § 6a Rz 53; zweifelnd Tiedchen, EFG 2019, 1375, 1378) in der Vorinstanz davon ausgegangen, dass bei einer Direktzusage auch außerhalb des BetrAVG, eine Bewertung mindestens mit dem Barwert vorzunehmen sei.
Andere Stimmen in der Literatur sowie das beigetretene BMF (s.a. R 6a Abs. 12 Satz 4 EStR) verlangen hingegen, dass die Pensionszusage gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG (also gesetzlich) unverfallbar ist; die Unverfallbarkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung reiche nicht aus (Gosch in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 6a Rz 13; Schmitz in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 6a EStG Rz 59; s.a. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl., Teil 4 J. Rz 37 und 38; Blümich/H.J. Heger, § 6a EStG Rz 348; ebenso wohl Veit in Handbuch Betrieb und Personal, Kap. 3 A.I., Rz 142; Arteaga/Veit in Korn, § 6a EStG Rz 90.3) .
Der BFH hat sich der zuletzt angeführten Auffassung angeschlossen und mit Urteil v. 27.05.2020, XI R 9/19, entschieden. Betroffen von dem Urteil des BFH sind neben Alleingesellschafter-Geschäftsführern alle Personenkreise, die aufgrund ihrer Stellung als Unternehmer nicht als Arbeitnehmer unter das BetrAVG fallen. Dies sind z.B. alle im betriebsrentenrechtlichen Sinne beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch Vorstände mit Aktienmehrheit (vgl. auch BGH-Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17)