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Haftungserleichterung bei Direktversicherungen

Das Bundesarbeitsgericht hatte durch sein Urteil vom 19. Mai 2016 die Anspruchsbegrenzung durch die versicherungsvertragliche Lösung (Begrenzung auf den Wert der Direktversicherung) fast unmöglich gemacht. Diese Sonderregelung setzt ein Verlangen voraus, dass der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ausscheiden dem Arbeitnehmer und dem Versicherer mitteilen muss. Dieses Verlangen konnte durch das Urteil also nicht mehr wie bisher seit 1974 in der gängigen Praxis bereits zu Beginn im Versicherungsvertrag, im Kollektivvertrag und in der arbeitsrechtlichen Zusage etc. vereinbart werden, sondern musste nunmehr im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers stehen.

Die Folge hiervon war seither, dass durch diese nun häufig auftretende Fristversäumnis die versicherungsvertragliche Lösung nicht anwendbar ist und das Quotierungsverfahren (Verhältnis der tatsächlichen zu den insgesamt möglichen Dienstjahren) greift. Die Ansprüche nach diesem Verfahren sind im Regelfall höher als der Wert des Vertrages, für die Differenz haftet der Arbeitgeber subsidiär. Im Rahmen der Novellierung des BetrAVG (Teil des SGB-IV-Änderungsgesetzes, Beschlussempfehlung 19/19037 vom 06.05.2020) wurde im Rahmen der 2. und 3. Lesung am 07.05.2020 eine deutliche Vereinfachung der versicherungsvertraglichen Lösung beschlossen. Künftig entfällt vollständig das „Verlangen des Arbeitgebers“ innerhalb der Drei-Monats-Frist, die versicherungsvertragliche Lösung wird somit zum Standardfall. Zusätzlich stellt das Gesetz nochmals klar, dass die versicherungsvertragliche Lösung des Arbeitnehmers bei Ausscheiden zwar auf den Wert des Versicherungsvertrages begrenzt, es ansonsten jedoch bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers für diesen Teilanspruch bleibt.

Grundvoraussetzung für die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung sind nach wie vor die im Gesetz genannten 3 sozialen Auflagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1–3), diese zwingenden Voraussetzungen bleiben erhalten. Im Zusammenhang mit der derzeitigen COVID-19-Pandemie ist insbesondere also die Vermeidung von etwaigen Beitragsrückständen zu beachten. Nach dem Ausscheiden müssen diese innerhalb von 3 Monaten durch den Arbeitgeber ausgeglichen sein. Besonders erfreulich: lt. Gesetzesbegründung gilt diese Regelung ebenfalls für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Der Bundesrat wird sich am 05.06.2020 mit dem – nicht zustimmungspflichtigen – Gesetz befassen, so dass mit einem Inkrafttreten des Gesetzes noch vor der Sommerpause zu rechnen ist.

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