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Kurzarbeit: Häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der bAV in Zeiten von Corona

 

Kurzarbeit und betriebliche Altersvorsorge

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung rückt das Thema Kurzarbeit und Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge angespart hat oder erhält, in den Blickpunkt.  Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu.

1. Gibt es eine automatische Auswirkung der Kurzarbeit auf die Entgeltumwandlung?

Nein. Eine Entgeltumwandlung kann grds. auch während der Kurzarbeit durchgeführt werden. Dies funktioniert nur dann nicht, wenn die Arbeit völlig eingestellt wird und demzufolge das Arbeitsentgelt auf null sinkt (sog. Kurzarbeit Null).

2. Wann ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich?

Eine Entgeltumwandlung ist nicht mehr möglich wenn die Arbeit völlig eingestellt wird (Kurzarbeit Null), denn das Kurzarbeitergeld ist nicht „Arbeitsentgelt“, sondern eine Lohnersatzleistung. Direktversicherungen können aber auch mit privaten Beiträgen fortgeführt werden.

3. Wie verhält es sich mit Entgeltumwandlung in einem Matching-System?

Wird die Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer zur Erlangung eines Arbeitgeberbeitrags geleistet (sog. Matching-System), so ist darauf zu achten, ob durch deren Reduzierung immer noch die für die Erlangung des Arbeitgeberbeitrags gesetzten Bedingungen erfüllt werden. Ggfls. wird dieser nicht (mehr) zahlbar. Der Matching-Arbeitgeberbeitrag ist deshalb vom gesetzlichen oder vertraglichen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu unterscheiden.   

4. Wie verhält es sich mit der Entgeltumwandlung und dem Arbeitgeberzuschuss?

Die Entgeltumwandlung korrespondiert mit dem hierauf bezogenen vertraglichen oder gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss. Wird sie reduziert, oder eingestellt, reduziert sich der Zuschuss bis hin zu ggfls. Null.

5. Muss der Beitrag an den Versicherer sofort gezahlt werden?

Nein. In der Praxis werden viele Versicherer den Beschäftigten kulante Möglichkeiten zur Stundung (spätere Zahlung) der Beiträge anbieten, so dass eine Beitragsfreistellung vermieden werden kann. Die Einzelheiten zu den Bedingungen der Stundung müssen bei dem jeweiligen Versorgungsträger erfragt werden.

6. Gibt es einen Zusammenhang zwischen Entgeltumwandlung und Kurzarbeitergeld?

Ja. Wenn ein Entgeltumwandlungsbetrag verändert wird, wirkt sich das auf das Kurzarbeitergeld aus. Denn dies berechnet sich nach der „Nettoentgeltdifferenz“, die dann von der Bundesagentur für Arbeit aufgefüllt wird. Wenn zur Entgeltumwandlung Ratschläge erteilt werden, muss auch diese Folge angesprochen werden.

7. Gibt es eine automatische Auswirkung der Kurzarbeit auf den Arbeitgeberbeitrag?

Es kommt darauf an. Es ergibt sich wegen der Kurzarbeit grds. keine automatische Änderung. Es sei denn, die Herabsetzung des Arbeitgeberbeitrags folgt bereits aus der Zusage selbst, etwa, weil diese gehaltsabhängig ist.

8. Kann der Arbeitgeber seinen Beitrag kürzen oder sogar einstellen, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmeldet?

Das ist sehr wahrscheinlich. Denn der Tatbestand der Kurzarbeit fällt im Regelfall auch mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers zusammen. Für letzteren Fall gelten allgemeine betriebsrentenrechtliche Grundsätze und für Eingriffe in die Anwartschaft die sog. Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts. Ein Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe (in die noch zukünftig zu erdienende Anwartschaft und nicht in bereits erdiente Anwartschaften) ist dabei bei Vorliegen von „sachlich-proportionalen Gründen“ möglich, die vom BAG als „willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert“ beschrieben werden. 

Allerdings verbieten sich hier pauschale Aussagen und es ist jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Es können etwa Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge selbst für extreme Fälle wie „Kurzarbeit Null“, die zum Entfall des Arbeitsentgelts führen, Regelungen enthalten, die zu abweichenden Rechtsfolgen führen. Bevor eine Aussage getroffen werden kann, ist daher stets eine (kostenpflichtige) Einzelfallprüfung vorzunehmen.

9. Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist aus?

Zeiten der Kurzarbeit ändern nichts am Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist.

 

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