Kontakt

0611 23 61-0

 

News

Kurzarbeit: Häufig gestellte Fragen zum Umgang mit Wertguthaben (LAZ) in Zeiten von Corona

 

Kurzarbeit und Wertguthaben

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung rückt das Thema Kurzarbeit und Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Mitarbeiter ein Wertguthaben angespart hat, in den Blickpunkt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu.

1. Kann die Bundesagentur für Arbeit, vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes, die Entsparung eines Zeitwertguthabens verlangen?

Nein. Wertguthaben auf LAZ-Konten mit den in § 7c Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV genannten Freistellungszwecken werden gem. § 96 Abs. 4 SGB III ausdrücklich geschützt und müssen nicht vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes entspart werden. Das unterscheidet die Wertguthaben im Grundsatz von anderen Arbeitszeitregelungen wie z. B. Gleitzeitkonten.  

2. Gilt die Schonung auch dann, wenn das Zeitwertkonto für Freistellungswecke bestimmt ist, die nicht ausdrücklich in § 7c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV genannt sind?

Ja. Nach Ansicht des BMAS ist die Aufzählung der in § 7c Abs. 1 SGB IV gesetzlichen und vertraglichen Freistellungszwecke nicht abschließend, so dass auch weitere vertragliche Freistellungsgründe wie das Sabbatical geschützt sind (vgl. BMAS, Wertguthaben, Häufig gestellte Fragen / FAQ, Frage 21)

3. Kann neben dem Kurzarbeitergeld eine Entnahme aus dem Zeitwertguthaben z. B. zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes erfolgen?

Grundsätzlich ja, allerdings wirkt sich diese Entnahme negativ auf die Nettodifferenz zwischen der Vergütung vor und nach der Arbeitszeitverringerung und damit auf die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld aus. Die Entnahme wird quasi auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. 

4. Kann ein Zeitwertkonto während des Kurzarbeitergeldes weiter dotiert werden?

Wurde bereits vor der Kurzarbeit ein Zeitwertkonto dotiert, kann es während der Kurzarbeit mit Vergütungsbestandteilen weiter angespart werden, wenn die Arbeitszeit nicht etwa auf Null heruntergefahren wurde. Dahingegen ist eine Ansparung aus Kurzarbeitergeld nicht möglich, da es sich dabei um eine Lohnersatzleistung handelt.

5. Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Altersteilzeit im Blockmodell aus?

Mitarbeiter in der Passivphase einer Altersteilzeit im Blockmodell sind bereits freigestellt und können ihre Arbeitszeit nicht mehr reduzieren. Es besteht damit u. E. kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Müssen Mitarbeiter in der Aktivphase der Altersteilzeit ihre Arbeitszeit auf Grund der Kurzarbeit reduzieren, so muss beachtet werden, dass sich hierdurch nicht nur das laufende Regelarbeitsentgelt (inkl. der Aufstockung) reduziert, sondern auch das für die Passivphase zu bildende Wertguthaben. Während die Kürzung des Regelarbeitsentgeltes in der Aktivphase noch durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen wird, muss das fehlende Wertguthaben in der Passivphase i.d.R. vom Mitarbeiter später nachgearbeitet werden in dem sich die Aktivphase verlängert. (Vgl. GKV Spitzenverband, DRB, Bundesagentur für Arbeit zur ATZ vom 02.11.2010 Ziffer.2.5.4.). Altersteilzeitmitarbeiter werden daher regelmäßig in der Praxis sowohl in der Aktiv- als auch in der Passivphase von der Kurzarbeit ausgenommen. 

Die Frage Stundung der Beitragszahlungen spielt im Bereich Wertguthaben angesichts der monatlich flexiblen Dotierungsmöglichkeiten keine Rolle. 

Die Stornierung der Verträge unterliegt den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines so genannten Störfalls. Eine darüberhinausgehende „wirtschaftliche Notlage“ dürfte aufgrund der engen Grenzen nur im Einzelfall relevant sein.

 

 

zurück
Logo Volksbanken Reiffeisenbanken