-Das Bürokratieentlastungsgesetz IV hat am Donnerstag, den 26. September 2024 den Bundestag und am 18. Oktober 2024 den Bundesrat passiert. Die Niederschrift gemäß dem Nachweisgesetz kann demnach in einer erweiterten Textform auf der Grundlage des § 126b BGB erfolgen.
§ 126b BGB Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
-Ausgenommen von der Neuregelung sind die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in Paragraf 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind. „In diesen Bereichen ist die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich“, heißt es dazu. Das betrifft unter anderem das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie die Fleischwirtschaft.