Neues BMF-Schreiben zum Ansatz und zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen
Nachdem der BFH mit seinem Urteil vom 04.09.2024 der bisherigen Auffassung des BMF eine Absage erteilt hatte und darin die Auffassung vertrat, dass bei wertpapiergebundenen Zusagen die zukünftigen Pensionsleistungen gemäß dem Stichtagsprinzip auf Grundlage der am Stichtag bestehenden Wertverhältnisse (z.B. Depotwert von Wertpapieren) zu bewerten seien, hat das BMF durch das Schreiben vom 17.09.2026 (IV C 6 - S 2176/00030/001/054) diese Rechtsauffassung übernommen.
Nach vorheriger Auffassung der Finanzverwaltung durften bei Pensionszusagen, deren Leistungen von der künftigen Wertentwicklung zugrundeliegender Wertpapiere abhingen, die künftigen Pensionsleistungen nur in Höhe einer zugesagten Mindestleistung angesetzt werden (siehe BMF-Schreiben vom 17.12.2002, nunmehr aufgehoben).
Nach dem neuen BMF-Schreiben sollen Pensionsrückstellungen künftig anhand der Grundlage der am Stichtag maßgeblichen Depotwerte ermittelt werden, wobei bei einer Unterdeckung eine zugesagte Mindestleistung die Untergrenze bildet.
Die neuen Regelungen gelten für alle Zusagen (nicht nur für Neuzusagen) und sollen nun bis zum 01.01.2028, ohne Beachtung des sogenannten steuerlichen Nachholverbots, angewendet werden dürfen.