NEWS

20.05.2026

Erhöhte Anforderungen des BAG an die ATZ-Insolvenzsicherung bei Wertpapierrückdeckung

Am 21.10.2025 hatte das BAG (AZ.: 9 AZR 66/25) einen Fall zu entscheiden, in dem der klagende Arbeitnehmer die Sicherheitsleistung für sein Altersteilzeit-Wertguthaben nach § 8a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz (AltzTZG) moniert und seinen Arbeitgeber daraufhin verklagt hatte. Der beklagte Arbeitgeber hatte zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzsicherung eine Doppeltreuhand eingerichtet und Wertpapierfonds als Treugut in die Treuhand eingebracht. Zum Nachweis der Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 3 AltTZG hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die abgeschlossene Treuhandvereinbarung verwiesen und den Gesamtwert der Wertpapierfonds nebst dem niedrigeren Gesamtwert aller ATZ-Wertguthaben nebst der Anzahl der Arbeitnehmer in Altersteilzeit mitgeteilt. Der Wert der Wertpapierfonds war hierbei zu jedem Zeitpunkt höher als die kumulierte Verpflichtung des Arbeitgebers aus den ATZ-Wertguthaben.

In dem bereits viel diskutierten Urteil hatte das BAG ausgeführt, dass dieses, wenn das Treugut aus Wertpapieren besteht, es wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts Sicherheit bieten kann. Das BAG argumentiert hierbei damit, dass der Gesetzgeber bereits bei mündelsicheren Wertpapieren i.S.v. § 234 Abs. 1 BGB, insbesondere also bei Schuldverschreibungen des Bundes und der Länder, einen Abschlag von einem Viertel des Kurswerts vornimmt und deshalb bei anderen Wertpapieren zumindest kein geringerer Abschlag verlangt werden kann. Zudem ist im Hinblick auf im Sicherungsfall etwaig vorrangig zu befriedigende Kosten der Verwertung des Treuhandvermögens ein angemessener Betrag abzuziehen. Schließlich darf die steuerliche Behandlung von dessen Verwertung nicht außer Acht gelassen werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Absicherung von ATZ-Wertguthaben über Wertpapiere nun eine wertmäßige wesentliche Übersicherung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Diese Notwendigkeit besteht nicht, sofern die Absicherung z.B. über Kautionsversicherung oder Rückdeckungsversicherungen erfolgt.

Eine wichtige praxisrelevante Frage ist, ob dieses Urteil zur Insolvenzsicherung von ATZ-Wertguthaben auch auf Fälle von Lebensarbeitszeit- bzw. Langzeitkonten gem. § 7 b SGB IV übertragbar ist.

Unseres Erachtens sprechen hier aber insbesondere folgende Gründe dagegen:

Das BAG hat hier den Abschlag auf Wertpapiere über eine analoge Anwendung des § 234 Abs. 3 BGB gefordert. Im Rahmen der Vorschrift der § 7 d Abs. 3 SGB IV hat der Gesetzgeber die Anlage in Wertpapieren ausdrücklich mit gewissen Vorgaben zugelassen. Zudem werden Lebensarbeitszeit- bzw. Langzeitkonten im Unterschied zu ATZ-Wertguthaben in der Regel als Partzipationsmodelle geführt, d.h. die Berechtigten profitieren von einer positiven Wertentwicklung und tragen bis auf die Fälle der gesetzlichen Werterhaltungsverpflichtung durch den Arbeitgeber auch die Risiken der jeweiligen Anlage. Von einer Regelungslücke, die dogmatisch zu einer analogen Anwendung führen könnte, gehen wir hier deshalb bei Lebensarbeitszeit- bzw. Langzeitkonten im Gegensatz zur ATZ, bei der gemäß § 8 a AltTZG der § 7 e SGB IV ausdrücklich keine Anwendung findet, nicht aus.

Im Insolvenzfall besteht bei Lebensarbeitszeit- bzw. Langzeitkonten gem. § 7 d Abs. 3 SGB IV gerade keine Werterhaltungsverpflichtung, da die Insolvenz grds. einen Störfall auslöst und keine planmäßige Inanspruchnahme darstellt.

Insoweit liegen unseres Erachtens deutliche Unterschiede zur ATZ vor. Es existieren aber auch andere juristische Meinungen, die eine Übertragung dieser BAG-Rechtsprechung auf Lebensarbeitszeit- bzw. Langzeitkonten für wahrscheinlicher halten.