Unverfallbarkeit von Ansprüchen auf bAV:
Zum 01.01.2009 sind § 1b BetrAVG und § 30f BetrAVG geändert worden. Ein ausscheidender Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bereits dann, wenn er dem Unternehmen nach dem 31.12.2008 fünf Jahre angehört und das 25. Lebensjahr (bislang: 30. Lebensjahr) vollendet hat.
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